S T A T U T E N
des Vereines SPITFIRE - AUTOCLUB - AUSTRIA (SACA)
(in der Fassung gültig ab 07.05.2010)
Pkt. 1.: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES:
1.1. Name: SPITFIRE - AUTOCLUB - AUSTRIA (SACA)".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 1110 Wien, Hakelgasse 5/7.
1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Pkt. 2.: ZWECK DES VEREINES:
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Pflege der Autos der Marke Triumph Spitfire, insbesondere von historischen Autos im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Motorveteranenverbandes und die Kontaktförderung zwischen Spitfire-Fahrern.
2.2. Der genannte Vereinszweck erstreckt sich auch auf Fahrzeuge mit derselben technischen Basis, das sind insbesondere Triumph GT 6, Herald und Vitesse bzw. deren Fahrer.
Pkt. 3.: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1. Ideelle Mittel
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Ausfahrten, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, gegenseitige Hilfestellung bei der Ersatzteilbeschaffung.
3.2. Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Pkt. 4.: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Zulassungsbesitzer eines Triumph Spitfire oder eines Fahrzeuges auf derselben technischen Basis sind, insbesondere Triumph GT 6, Herald und Vitesse.
4.2. außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die keines der im Pkt. 4.1. genannten Fahrzeuge besitzen.
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
4.4. Anschlußmitglieder sind Familienangehörige eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds oder Personen, die mit einem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied im selben Haushalt leben.
Pkt. 5.: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Anschlußmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstitutionierung des Vereines wirksam.
Pkt. 6.: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
6.1. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist keine Berufung zulässig.
Pkt. 7.: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
Pkt. 8.: DIE GENERALVERSAMMLUNG:
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre, innerhalb von 9 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außergewöhnliche Generalversammlung längstens 6 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Gerneralversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Rahmen einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8.5. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Pkt. 9.: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
- Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Pkt. 10.: DER VORSTAND:
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Obmann-Stellvertreter
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) maximal 3 Beisitzern
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
10.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.).
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Pkt. 11.: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Pkt. 12.: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDS-MITGLIEDER:
12.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der Obmann und sein Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier, zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
Pkt. 13.: DIE RECHNUNGSPRÜFER:
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.
Pkt. 14.: AUFLÖSUNG DES VEREINES:
14.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.5. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
14.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
14.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Roten Kreuz Österreich für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.
Pkt. 15.: DAS SCHIEDSGERICHT:
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitarbeiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.